Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) wird laut StVO verordnet, wenn ein Fahranfänger innerhalb der Probezeit zum ersten Mal entweder einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen hat. Die Durchführung geschieht von einer dafür lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe zwischen sechs und zwölf Teilnehmern.
Im Rahmen des ASF-Seminar werden unter anderem die Fehler der Teilnehmer besprochen und zukünftige Lösungswege solcher Situationen aufgezeigt.
Das Seminar besteht aus fünf Teilen: vier Theoriesitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert.
Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
Das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) wird laut StVO verordnet, wenn ein Fahranfänger innerhalb der Probezeit zum ersten Mal entweder einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen hat. Die Durchführung geschieht von einer dafür lizenzierten Fahrschule mit einer Gruppe zwischen sechs und zwölf Teilnehmern.
Im Rahmen des ASF-Seminar werden unter anderem die Fehler der Teilnehmer besprochen und zukünftige Lösungswege solcher Situationen aufgezeigt.
Das Seminar besteht aus fünf Teilen: vier Theoriesitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und zweiten Sitzung, welche mindestens 30 Minuten dauert.
Fahreignungsseminar (FES)
Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik) und einer verkehrspsychologischen (Verkehrspsychologe, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie) Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen müssen durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter abgestimmt werden.
Ziel der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensalternativen. Die zwei Module à 90 Minuten, umfassen verbindlich vorgeschriebene Bausteine und richten sich nach Anlage 16 der FeV. Der zeitliche Abstand der Module beträgt mindestens eine Woche. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Ziel der verkehrspsychologischen Einzelmaßnahme ist, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Die zwei Sitzungen à 75 Minuten (Mindestabstand drei Wochen) sind als Einzelmaßnahme durchzuführen.
Die Durchführung der Teilmaßnahmen unterliegt der Überwachung und Qualitätssicherung nach § 43 der FeV. Des Weiteren wird das Fahreignungsseminar durch die Bundesanstalt für Straßenwesen fünf Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.
Fahreignungs-seminar (FES)
Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik) und einer verkehrspsychologischen (Verkehrspsychologe, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie) Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen müssen durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter abgestimmt werden.
Ziel der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensalternativen. Die zwei Module à 90 Minuten, umfassen verbindlich vorgeschriebene Bausteine und richten sich nach Anlage 16 der FeV. Der zeitliche Abstand der Module beträgt mindestens eine Woche. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Ziel der verkehrspsychologischen Einzelmaßnahme ist, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Die zwei Sitzungen à 75 Minuten (Mindestabstand drei Wochen) sind als Einzelmaßnahme durchzuführen.
Die Durchführung der Teilmaßnahmen unterliegt der Überwachung und Qualitätssicherung nach § 43 der FeV. Des Weiteren wird das Fahreignungsseminar durch die Bundesanstalt für Straßenwesen fünf Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.
Fahreignungsseminar (FES)
Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik) und einer verkehrspsychologischen (Verkehrspsychologe, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie) Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen müssen durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter abgestimmt werden.
Ziel der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensalternativen. Die zwei Module à 90 Minuten, umfassen verbindlich vorgeschriebene Bausteine und richten sich nach Anlage 16 der FeV. Der zeitliche Abstand der Module beträgt mindestens eine Woche. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.
Ziel der verkehrspsychologischen Einzelmaßnahme ist, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Die zwei Sitzungen à 75 Minuten (Mindestabstand drei Wochen) sind als Einzelmaßnahme durchzuführen.
Die Durchführung der Teilmaßnahmen unterliegt der Überwachung und Qualitätssicherung nach § 43 der FeV. Des Weiteren wird das Fahreignungsseminar durch die Bundesanstalt für Straßenwesen fünf Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.
Punkteerläuterung
Punkteerläuterung
Die Vormerkung stellt noch keine Maßnahmenstufe dar, sie ist ein sanktionsloser Warnschuss. Es erfolgt keine Mitteilung an den Fahrerlaubnisinhaber.
Beim Erreichen eines dieser Punktestände erfolgt eine schriftliche Ermahnung seitens der Behörde. Zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, wird bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.
Es erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, ein freiwilliges Fahreignungsseminar zu besuchen. Einen Punkterabatt gibt es hierfür nicht.
Der Fahrerlaubnisinhaber gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Vormerkung stellt noch keine Maßnahmenstufe dar, sie ist ein sanktionsloser Warnschuss. Es erfolgt keine Mitteilung an den Fahrerlaubnisinhaber.
Beim Erreichen eines dieser Punktestände erfolgt eine schriftliche Ermahnung seitens der Behörde. Zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, wird bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.
Es erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, ein freiwilliges Fahreignungsseminar zu besuchen. Einen Punkterabatt gibt es hierfür nicht.
Der Fahrerlaubnisinhaber gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Tilgungsfristen und deren Regelungen
Die Tilgungsfristen betragen:
Die früher geltenden Regelungen der Tilgungshemmung (ein neuer Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist hemmt deren Tilgung) entfallen.
Tilgungsfristen und deren Regelungen
Die Tilgungsfristen betragen:
Die früher geltenden Regelungen der Tilgungshemmung (ein neuer Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist hemmt deren Tilgung) entfallen.